Nötigung Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Grundsätzlich ist unter dem Begriff der Gewalt im Sinne
des § 240 StGB Nötigung körperlich wirkender Zwang zu
verstehen. Dieser muss entweder durch Kraft oder durch
eine physische Einwirkung sonstiger Art dazu bestimmt
und auch geeignet sein, einen geleisteten oder erwarteten
Widerstand zu überwinden.
Es wird kein zwingender körperlicher Einsatz verlangt.
Daher können unter den Gewaltbegriff auch Verhaltensweisen
im Straßenverkehr fallen.
Vorraussetzung ist die Tatsache, dass eine physischen Zwang beim
Opfer auslösen werden muss.
Dieser wird angenommen, wenn eine Gefahrenlage
verursacht wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer
derart in Angst und Schrecken zu versetzen, dass er sich
gezwungen sieht, seinen eigenen Willen dem
fremden Willen des Nötigenden unterzuordnen.
Dies kann beispielsweise beim “Ausbremsen” auf der
Autobahn erfüllt sein.
Nötigungen im Straßenverkehr sind nicht selten und
werden häufig von den betroffenen Straßenverkehrs-
teilnehmer angezeigt.
Nötigung Anwalt Stuttgart berät Sie, wenn Ihnen eine
Nötigung vorgeworfen wird.
Es macht sich nach § 240 Abs. 1 StGB der Nötigung strafbar,
wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt.
Zudem muss die Nötigung rechtswidrig sein.
Wann dies der Fall ist bestimmt Abs. 2, der wir folgt lautet:
Rechtswidrig ist die Nötigung, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Nötigung § 240 StGB