Pflichtverteidiger Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
§ 140 StPo
[Notwendige Verteidigung]
.
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht
oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den
§§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder
§ 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund
richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in
einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen
Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage
kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der
Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4
ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder
von Amts wegen
einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen
der Schwierigkeit
der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers
geboten erscheint oder
wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst
verteidigen kann. Dem
Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist
zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann
aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen
wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter
den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere
Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Pflichtverteidigung vom Fachanwalt Strafrecht
Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
In den Fällen der sogenannten notwendigen
Verteidigung ist dem Beschuldigten ein
Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen,
wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm
gewählten Verteidiger hat.
Der Pflichtverteidiger kann vom Beschuldigten
selbst bestimmt werden. Er kann einen
Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für
Strafrecht beauftragen. Dieser kann sich dann vom
entsprechenden Gericht als Pflichtverteidiger
beiordnen lassen.
Fragen Sie bei uns nach!
Gerne informieren wir Sie, ob bei Ihnen ein
Pflichtverteidigung möglich ist. Eine
Pflichtverteidigung ist immer dann möglich, wenn
entweder eine schwere Tat vorgeworfen wird oder
wenn der Angeschuldigte nicht in der Lage ist sich
angemessen zu verteidigen. Dies kann bei
psychischen Krankheiten oder bei anderen
besonderen Umständen wie ein sehr kompliezierter
Sachverhalt, der Fall sein.
Pflichtverteidiger
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse
bezahlt. Dennoch ist er ein vollwertiger
Strafverteidiger. Er ist ausschließlich für den
Angeklagten da und unterstützt ihn.
Rechtsanwalt Erath Fachanwalt für Strafrecht
übernimmt Ihre Pflichtverteidigung.
Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Erath übernimmt Ihre Pflichtverteidigung