Strafrecht Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Strafrechtliche Definitionen:
Aneignung (§ 242 Diebstahl)
ist die Überführung der Sache in die Verfügungsgewalt
des Täters und zwar wenigstens vorübergehend und
mit dolus directus I.
Angriff (§ 32 Notwehr)
ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter
Interessen oder Güter durch ein menschliches
Verhalten.
Beendeter Versuch (§ 24 Rücktritt)
liegt immer dann vor, wenn der Täter nach Abschluss
der letzten Ausführungshandlung alles getan zu
haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat
zur Herbeiführung des Erfolges notwendig ist.
Begründung neuen Gewahrsams (§242 Diebstahl)
liegt immer dann vor, wenn der Ausübung der Sachherrschaft
des Täters (oder eines Dritten) keine wesentlichen
Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige
Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt
des Täters (oder eines Dritten) auf die Sache nicht
mehr einwirken kann.
Beschädigen (§ 303 Sachbeschädigung)
ist eine körperliche Einwirkung auf die Sache als solche in
der Weise, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungs-
gemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigt und im Vergleich zu ihrer bisherigen
Beschaffenheit nachteilig verändert wird.
Bestimmen (§ 26 Anstiftung)
ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei einer
anderen Person.
Beweglich (§ 242 Diebstahl)
ist eine Sache dann, wenn sie tatsächlich fortgeschafft
werden kann.
Enteignung (§ 242 Diebstahl)
ist das Entziehen der Sache aus der Verfügungsgewalt
des Eigentümers und zwar auf Dauer.
Erforderlich (§ 32 Notwehr)
ist eine Verteidigung immer dann, wenn sie zur sofortigen
Abwehr des Angriffs geeignet ist und es kein milderes, aber
genauso wirksames Mittel gibt, den Angriff zu beenden.
Fehlgeschlagener Versuch (§ 24 Rücktritt)
liegt vor, wenn die Tathandlung ihr Ziel nicht erreicht und
der Täter erkannt hat, dass er dieses Ziel mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit wesentlicher
Verzögerung noch erreichen könnte.
Freiwilligkeit des Rücktritts (§ 24 Rücktritt)
ist bei autonomen Motiven gegeben, wenn also der Täter
noch Herr seiner Entschlüsse ist und nicht aufgrund einer
Zwangslage zum Rücktritt gezwungen wird.
Fremd (§§ 242, 303 Diebstahl)
ist eine Sache immer dann, wenn sie im Eigentum eines
anderen steht. Maßgeblich sind insoweit die zivilrechtlichen
Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Eigentums.
Geboten (§ 32 Notwehr)
ist eine Verteidigungshandlung dann nicht, wenn sie sich
als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2
Gefährliche Körperverletzung)
ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven
Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung
im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Gegenwärtig (§ 32 Notwehr)
ist ein Angriff immer dann, wenn er unmittelbar bevorsteht,
begonnen hat oder noch fortdauert.
Gesundheitsschädigung (§ 223 Körperverletzung)
ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand
der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig
abweichenden pathologischen, d.h. krankhaften Zustandes
körperlicher oder seelischer Art.
Gewahrsam (§ 242 Diebstahl)
ist die – von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene –
tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person über
eine Sache.
Grausam (§ 211 II Gruppe 2 Var. 2 Mord)
ist es, dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der
Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder
Qualen zuzufügen, die über das für die Tötung erforderliche
Maß hinausgehen.
Habgier (§ 211 Mord)
ist das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende,
abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis.
Heimtücke (§ 211 Mord)
ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des
Opfers in feindlicher Willensrichtung
Arglos (§ 211 Mord)
ist, wer sich zur Tatzeit keines Angriffs versieht.Wehrlos ist,
wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande
oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Hilfeleisten (§ 27 Beihilfe)
ist jeder physische oder psychische Tatbeitrag, der die
Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter
begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt .
Hinterlistig (§ 224 I Nr. 3 Gefährliche Körperverletzung)
ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig
berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen
die Abwehr zu erschweren.
Körperliche Misshandlung (§ 223 Körperverletzung)
ist jede üble, unangemessene Behandlung, die entweder das
körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit
nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Mildestes Mittel (§ 32 Notwehr)
ist ein solches Mittel, das bei gleicher Wirksamkeit den
geringstenSchaden anrichtet.
Mittäterschaft (§ 25 II)
ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer.
Die Beteiligten Mitträger müssen sowohl des gemeinsamen
Tatentschlusses als auch der gemeinschaftlichen
Tatbestandsverwirklichung gewahr sein, sodass die einzelnen
Tatbeiträge sich zu einem einheitlichen Ganzen vervollständigen
und der Gesamterfolg jedem Mitwirkenden voll zuzurechnen ist.
Mittelbarer Täter (§ 25 I Alt. 2)
ist, wer durch einen anderen die Straftat begeht. Das Werkzeug
muss ein Defizit auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits-
oder Schuldebene aufweisen.
Mordlust (§ 211 II Gruppe 1 Var. 1Mord )
ist gegeben, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunschdes
Täters entspringt, einen anderen Menschen sterben zu sehen.
Neuer Gewahrsam (§ 242 Diebstahl)
ist dann begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft
über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung
keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und
der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr
einwirken kann.
Niedrige Beweggründe (§ 211 II Gruppe 1 Var. 4 Mord)
sind Motive, die nach allgemeiner rechtlichsittlicher Wertung
auf tiefster Stufe stehen.
Notwehr (§ 32)
ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
Sachen (§§ 242, 303 Diebstahl, Sachbeschädigung)
sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren
wirtschaftlichen Wert.
Überfall (§ 224 Raub)
ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen
Ahnungslosen, dessen er sich nicht
versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann.
Unglücksfall (§ 323c Unterlassene Hilfeleistung)
ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare
Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
hervorruft.
Vorsatz (§ 15)
ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
Kenntnis aller seiner objektiven Umstände.
(wissen und wollen = Vorsatz)
Zerstörung (§ 303 Sachbeschädigung)
liegt vor, wenn eine Sache in ihrer Existenz vernichtet oder
so wesentlich beschädigt ist, dass ihre bestimmungsgemäße
Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist.