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Urkundenfälschung Anwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Urkundenfälschung

Die Urkundendelikte sind im 23. Abschnitt des StGB geregelt. Zu den Urkundendelikten zählen: •Urkundenfälschung (§ 267 StGB) •Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) •Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) •Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung(§ 270 StGB) •Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) •Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB) •Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) •Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen(§ 275 StGB) •Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) •Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere (§ 276 a StGB) •Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) •Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) •Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) •Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) •Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung(§ 282 StGB) •Falschbeurkundung im Amte (§ 348 StGB ) Achtung: Es ist immer festzustellen ob das “gefälschte” Schriftstück überhaupt eine Urkunde ist. Häufig wird eine Fälschung von der Staatsanwaltschaft angenommen obwohl nur eine straffreie schriftliche Lüge vorliegt.
Die Urkundenfälschung ist ein Alltagsdelikt. Sie kann in vielen Varianten begangen werden. Der Grundtatbestand lautet wie folgt:

§ 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
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Urkundenfälschung

Die Urkundendelikte sind im 23. Abschnitt des StGB geregelt. Zu den Urkundendelikten zählen: •Urkundenfälschung (§ 267 StGB) •Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) •Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) •Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung(§ 270 StGB) •Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) •Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB) •Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) •Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen(§ 275 StGB) •Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) •Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere (§ 276 a StGB) •Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) •Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) •Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) •Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) •Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung(§ 282 StGB) •Falschbeurkundung im Amte (§ 348 StGB ) Achtung: Es ist immer festzustellen ob das “gefälschte” Schriftstück überhaupt eine Urkunde ist. Häufig wird eine Fälschung von der Staatsanwaltschaft angenommen obwohl nur eine straffreie schriftliche Lüge vorliegt.
Die Urkundenfälschung ist ein Alltagsdelikt. Sie kann in vielen Varianten begangen werden. Der Grundtatbestand lautet wie folgt:

§ 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
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