Opferanwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Opferanwalt Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart
Michael Erath
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0711 627 6699 2
Fax: 0711 627 6699 3
Mobil: 0176 4444 5872
kanzlei@ra-erath.de
Anschrift:
Kanzlei Erath
Augustenstraße 12
70178 Stuttgart
Opferanwalt Stuttgart. Dem Opfer einer Straftat steht
das Recht zu, einen Opferanwalt seines Vertrauens
einzuschalten.
Wurden Sie Opfer einer schweren Straftat, wird Ihnen
auf Verlangen vom Gericht ein Opferanwalt
beigeordnet. In diesen Fällen trägt der Staat
die Kosten des Opferanwalts.
Als schwere Straftaten gelten insbesondere:
•
versuchter Totschlag
•
versuchter Mord
•
Schwere Körperverletzung
•
Vergewaltigung
•
Sexueller Mißbrauch von Kindern
•
Raub
•
Schwerer Raub
•
Räuberischer Diebstahl
•
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
•
Menschenraub
•
Entziehung Minderjähriger
•
Nachstellung
•
Räuberische Erpressung
•
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
In dringenden Fällen, etwa bei akuten
Notsituationen, können Sie mich auch
über die Notrufnummer Tag
und Nacht erreichen.
0176 4444 5872
24 Stunden / 7 Tage
Der Opferanwalt erhält Akteneinsicht, kann rechtlich beraten und
ist für die rechtliche Interessensvertretung
des Opfers im Strafverfahren des Täters zuständig.
Der Opferanwalt berät Sie auch über Ihre
Schadenersatzansprüche gegen den Täter.
Als Opferanwalt benötigt man viel Fingerspitzengefühl.
Ohne Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und
Anwalt ist eine Vertretung und Beratung nicht denkbar.
Am Anfang steht das Gespräch.
Fachanwalt für Strafrecht Michael Erath vertritt Opfer von
Straftaten mit Sachverstand und Einfühlungsvermögen.
Strafprozeßordnung
§ 397a
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt
ist,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt
oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2
Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und
316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen
Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist
und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst
nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§
239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und
er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst
nicht ausreichend wahrnehmen kann.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem
Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine
Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114
Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht
anzuwenden.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt
werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten
Gerichts