Cyberkriminalität
Deliktsformen im Überblick
Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a–202c StGB), Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB), Phishing, Ransomware-Angriffe (häufig in Tateinheit mit Erpressung), sowie das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB, seit 2021).
Ermittlungsmethoden
Serverbeschlagnahmen, verdeckte Ermittler, Blockchain-Analyse zur Nachverfolgung von Kryptowährungs-Zahlungen, Deanonymisierung von Tor-Nutzern.
Aktuelle Entwicklung
Die Bundesregierung hat im Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) beschlossen — praktisch relevant für nahezu jedes Cybercrime-Verfahren mit Auslandsbezug.
Verteidigungsstrategie
- Prüfung der Chain of Custody bei digitalen Beweismitteln
- Prüfung der Zuordnung von IP- oder Wallet-Adressen
- Prüfung der Einhaltung internationaler Rechtshilfeverfahren
- Rechtsanwalt Michael Erath ist Fachanwalt für Strafrecht und übernimmt Verteidigungen auch in diesem technisch anspruchsvollen Bereich. Siehe auch unsere Seite zu Darknet-Kriminalität.
Häufige Fragen
Ist der bloße Besuch einer Darknet-Seite bereits strafbar?
Nein, entscheidend ist das konkrete Verhalten, nicht der bloße technische Zugriff.
Wie werden Kryptowährungs-Zahlungen einer Person zugeordnet?
Über Blockchain-Analyse kombiniert mit Kundendaten regulierter Handelsplattformen.
Schützt VPN oder Tor-Browser vor Strafverfolgung?
Es erschwert die Ermittlungen, schließt sie aber nicht aus.