§§ 202a ff., 263a, 127 StGB

Cyberkriminalität

Deliktsformen im Überblick

Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a–202c StGB), Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB), Phishing, Ransomware-Angriffe (häufig in Tateinheit mit Erpressung), sowie das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB, seit 2021).

Ermittlungsmethoden

Serverbeschlagnahmen, verdeckte Ermittler, Blockchain-Analyse zur Nachverfolgung von Kryptowährungs-Zahlungen, Deanonymisierung von Tor-Nutzern.

Aktuelle Entwicklung

Die Bundesregierung hat im Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) beschlossen — praktisch relevant für nahezu jedes Cybercrime-Verfahren mit Auslandsbezug.

Verteidigungsstrategie

Häufige Fragen

Ist der bloße Besuch einer Darknet-Seite bereits strafbar?

Nein, entscheidend ist das konkrete Verhalten, nicht der bloße technische Zugriff.

Wie werden Kryptowährungs-Zahlungen einer Person zugeordnet?

Über Blockchain-Analyse kombiniert mit Kundendaten regulierter Handelsplattformen.

Schützt VPN oder Tor-Browser vor Strafverfolgung?

Es erschwert die Ermittlungen, schließt sie aber nicht aus.