§ 44 StGB · § 25 StVG

Fahrverbot im Straf- und Bußgeldverfahren

Zwei rechtliche Grundlagen, zwei Verfahren

Die Vier-Monats-Regelung (§ 25 Abs. 2a StVG)

Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, kann beantragen, dass das Fahrverbot erst innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft wirksam wird.

Härtefallregelung

Droht Existenzgefährdung (z. B. Berufskraftfahrer), kann im Einzelfall ganz von einem Fahrverbot abgesehen werden – meist gegen höhere Geldbuße.

Verteidigungsansätze

Abgrenzung

Ein Fahrverbot ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist (§ 69a StGB) – die deutlich einschneidendere Maßnahme.

Häufige Fragen

Muss der Führerschein während des Fahrverbots amtlich verwahrt werden?

Ja, mit Rechtskraft ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 5 StVG).

Gilt ein deutsches Fahrverbot auch für einen ausländischen Führerschein?

Ja, das Fahrverbot betrifft das Recht, in Deutschland zu fahren.

Kann die Dauer eines Fahrverbots nachträglich verkürzt werden?

Grundsätzlich nein, anders als bei der Sperrfrist nach § 69a StGB.

Zählt ein bereits abgelaufenes Fahrverbot für die Vier-Monats-Frist?

Nein, maßgeblich sind die letzten zwei Jahre vor der neuen Tat.

Kann ich während der Vier-Monats-Frist fahren?

Ja, das Fahrverbot wird in dieser Zeit noch nicht wirksam.

Ist ein Fahrverbot dasselbe wie ein Führerscheinentzug?

Nein, siehe Abgrenzung zu § 69 StGB oben.