Urkundenfälschung Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Urkundenfälschung
Die Urkundendelikte sind im 23. Abschnitt des StGB geregelt.
Zu den Urkundendelikten zählen:
•Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
•Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
•Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
•Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung(§ 270 StGB)
•Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
•Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB)
•Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
•Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen(§ 275 StGB)
•Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB)
•Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere (§ 276 a StGB)
•Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)
•Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)
•Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB)
•Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
•Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung(§ 282 StGB)
•Falschbeurkundung im Amte (§ 348 StGB )
Achtung:
Es ist immer festzustellen ob das “gefälschte” Schriftstück
überhaupt eine Urkunde ist. Häufig wird eine Fälschung von
der Staatsanwaltschaft angenommen obwohl nur eine
straffreie schriftliche Lüge vorliegt.
Die Urkundenfälschung ist ein Alltagsdelikt. Sie kann in vielen
Varianten begangen werden.
Der Grundtatbestand lautet wie folgt:
§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine
unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder
Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten
Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich
gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die
Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.