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Straßenverkehrsgefährdung Anwalt

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
Die Strafe, die der Gesetzgeber für die Gefährdung des Straßenverkehrs vorgesehen hat, bewegt sich zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Straßenverkehrsgefährdung:

Straßenverkehrsgefärdung Nach § 315c StGB macht sich strafbar, wer 1. im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er 1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder 2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos 1. die Vorfahrt nicht beachtet, 2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, 3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt, 4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, 5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, 6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder 7. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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Straßenverkehrsgefärdung Nach § 315c StGB macht sich strafbar, wer 1. im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er 1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder 2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos 1. die Vorfahrt nicht beachtet, 2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, 3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt, 4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, 5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, 6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder 7. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Die Strafe, die der Gesetzgeber für die Gefährdung des Straßenverkehrs vorgesehen hat, bewegt sich zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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