Straßenverkehrsgefährdung Anwalt
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Straßenverkehrsgefährdung:
Straßenverkehrsgefärdung
Nach § 315c StGB macht sich strafbar, wer
1.
im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
1.
infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder
2.
infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
1.
die Vorfahrt nicht beachtet,
2.
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt,
3.
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
4.
an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt,
5.
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
Seite der Fahrbahn einhält,
6.
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies
versucht oder
7.
haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl
das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Die Strafe, die der Gesetzgeber für die Gefährdung des
Straßenverkehrs vorgesehen hat, bewegt sich zwischen einer
Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.