Vergewaltigung Anwalt Stuttgart
Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Vergewaltigung § 177 StGB
Von Vergewaltigung spricht man immer dann, wenn
eine Person eine andere gegen ihren Willen unter
Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter
Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum
Vollzug des Beischlafs nötigt oder andere besonders
erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom
Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen
in den Körper (anale, orale, vaginale Penetration)
verbunden sind.
Bei dem Vorwurf der Vergewaltigung ist häufig eine
Aussage-gegen-Aussage-Situation gegeben. In dieser
Konstellation, ist die Aussage des vermeintlichen Opfers,
einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen.
ACHTUNG:
Das Eindringen mit einem Finger in das Opfer kann
bereits eine Vergewaltigung darstellen.
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1.
mit Gewalt,
2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben oder
3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert
ist,nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines
Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder
einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer
vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die
dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie
mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind
(Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden, oder
3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten