Stalking Nachstellung Anwalt
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Stalking Nachstellung
Rechtsanwalt Stuttgart
Stalking / Nachstellung: Im Deutschen Gesetz ist das
sogenannte Stalking mit dem seit 2007 bestehenden § 238
StGB als Nachstellung verankert. Es kann somit wegen der
Belästigung selbst und nicht nur wegen Nebendelikten wie
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung usw. eine
Anzeige erfolgen.
Rechtsanwalt Erath Fachanwalt Strafrecht hat bereits viele
Mandanten im Bereich Stalking vertreten. Als Stalking-Oper
sind Sie nicht machtlos! Sie können sich wehren.
Rechtsanwalt Erath Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen
dabei.
Was ist Stalking/Nachstellung? Wo fängt die Beharrlichkeit
an? Der BGH äußert sich wie folgt:
BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – 3 StR 244/09 - StraFo 2010, 166
LS: 1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238
setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber
hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus
Missachtung des entgegenstehenden Willens
oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den
Wünschen des Opfers in der Absicht handelt,
sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten.
Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit
beanspruchende, zur Begründung der
Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl
von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt
werden.
2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird
schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu
einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne
Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu
gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt,
die über durchschnittliche, regelmäßig
hinzunehmende Beeinträchtigungen der
Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar
hinausgehen.
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt
nachstellt, indem er beharrlich
1.
seine räumliche Nähe aufsucht,
2.
unter Verwendung von
Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte
Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von
Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt
aufzunehmen,
4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner
selbst oder einer ihm nahe stehenden Person
bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und
dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen
Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe
stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem
Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.