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Erpressung Rechtsanwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
Erpressung Rechtsanwalt Stuttgart berät bei dem Vorwurf der Erpressung in Stuttgart und bundesweit. Wer eine Person rechtswidrig entweder mit Gewalt oder aber durch Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, begeht eine Erpressung. Den Täter erwartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In der Regel handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Erpressung, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Bei einem besonders schweren Fall der Erpressung § 253 Abs. 4 StGB liegt die Freiheitsstrafe liegt prinzipiell nicht unter einem Jahr. Problematisch ist häufig die Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten. Beim Betrug verursacht die Täuschung statt der Nötigung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht. Ob die Androhung der Veröffentlichung von verletzenden aber nicht verbotenen Informationen unter Forderung einer Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen fraglich. Verneint wird dies, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen.

Die Erpressung § 253 StGB

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Erpressung Rechtsanwalt Stuttgart berät bei dem Vorwurf der Erpressung in Stuttgart und bundesweit. Wer eine Person rechtswidrig entweder mit Gewalt oder aber durch Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, begeht eine Erpressung. Den Täter erwartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In der Regel handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Erpressung, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Bei einem besonders schweren Fall der Erpressung § 253 Abs. 4 StGB liegt die Freiheitsstrafe liegt prinzipiell nicht unter einem Jahr. Problematisch ist häufig die Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten. Beim Betrug verursacht die Täuschung statt der Nötigung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht. Ob die Androhung der Veröffentlichung von verletzenden aber nicht verbotenen Informationen unter Forderung einer Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen fraglich. Verneint wird dies, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen.

Die Erpressung § 253 StGB

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