Drogendelikt Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Drogendelikte - BTM
Verstoß gegen das Betäubungsmittel Gesetz
Gerade bei Drogendelikte kann ein Strafverteidiger,
Fachanwalt für Strafrecht viel erreichen.
Bitte wenden Sie sich möglichst früh an uns,
damit wir Sie optimal vertreten können.
Häufig kann durch eine geschickte Aussage oder einem
frühzeitiges Geständnis das Schlimmste verhindert werden.
Häufig macht es bei Betäubungsmittel Delikten Sinn,
abzuwarten wie die Ermittlungen laufen um sein Aussageverhalten
entsprechend anzupassen. Häufig sind die Angeklagten selbst
Konsumenten. Dies eröffnet weitere Möglichkeiten. Es kann
beispielsweise eine Drogentherapie statt Strafe angestrebt
werden.
Dies sollte aber nie ohne Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart in
Drogendelikte geschehen.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland (§ 3 Abs. 1)
bedarf es der Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel
und Medizinprodukte,
wenn man Betäubungsmittel:
anbauen,
herstellen,
mit ihnen Handel treiben,
beziehungsweise ohne mit ihnen Handel zu treiben, sie
einführen,
ausführen,
abgeben,
veräußern,
sonst in den Verkehr bringen,
erwerben
oder ausgenommene Zubereitungen
(§ 2 Abs. 1, Nr. 3 BtMG/Deutschland)
herstellen will.
Ohne Erlaubnis ist der Umgang mit Betäubungsmitteln
grundsätzlich strafbar.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nach § 4 BtMG
beispielsweise für Betreiber von Apotheken oder für Ärzte.
Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln
ist in Deutschland de jure nicht strafbar, kann jedoch von den
Strafverfolgungsbehörden
als Anfangsverdacht für einen Drogenbesitz gewertet werden.
Bei Abhängigkeit (§ 35 BtMG) oder "wenn die Schuld des Täters
als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung besteht und der Täter das
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer
Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt,
sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt" (§ 31a BtMG) kann
von einer Strafe abgesehen werden.