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Sachbeschädigung Anwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Sachbeschädigung

Sachbeschädigung Anwalt Stuttgart vertritt Sie bei alles Vorwürfen aus dem Bereich Sachbeschädigung. Neben dem Betrug und dem Diebstahl stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt § 303 StGB Das besprühen einer Wand mit Farbe ist eine Sachbeschädigung.

Hier der Wortlaut der

Sachbeschädigung:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.
Tathandlungen sind Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Das trifft aber nur dann zu, wenn das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (Absatz 2). Dies bedeutet in der Praxis, dass das Aufbringen eines Aufklebers an einem Auto, welcher sich leicht entfernen lässt keine Sachbeschädigung ist. Hingegen ist das Besprühen einer Wand mit Farbe, in jeden Fall eine Sachbeschädigung.
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Sachbeschädigung Anwalt Stuttgart vertritt Sie bei alles Vorwürfen aus dem Bereich Sachbeschädigung. Neben dem Betrug und dem Diebstahl stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt § 303 StGB Das besprühen einer Wand mit Farbe ist eine Sachbeschädigung.

Hier der Wortlaut der

Sachbeschädigung:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.
Tathandlungen sind Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Das trifft aber nur dann zu, wenn das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (Absatz 2). Dies bedeutet in der Praxis, dass das Aufbringen eines Aufklebers an einem Auto, welcher sich leicht entfernen lässt keine Sachbeschädigung ist. Hingegen ist das Besprühen einer Wand mit Farbe, in jeden Fall eine Sachbeschädigung.
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