§ 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr
Tatbestand & Strafrahmen
Führen eines Fahrzeugs trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe, auch fahrlässig strafbar.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
- Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit, unwiderleglich
- Ab 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen
Abgrenzung zu § 315c StGB
§ 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt – keine konkrete Gefährdung erforderlich. Bei zusätzlicher konkreter Gefährdung greift § 315c StGB.
Nebenfolgen
Fast immer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist (mindestens 6 Monate).
Verteidigungsstrategie
- Prüfung der Beweiskette der Alkoholmessung (Zeitpunkt, Rückrechnung, Eichung)
- Bei 0,3–1,1 Promille: Prüfung, ob Ausfallerscheinungen wirklich alkoholbedingt waren
- Prüfung von Nachtrunk-Einwänden
- Rechtsanwalt Michael Erath ist Fachanwalt für Strafrecht und berät in Verkehrsstrafsachen.
Häufige Fragen
Ist 1,1 Promille wirklich die feste Grenze?
Ja, ab diesem Wert gilt die absolute Fahruntüchtigkeit als unwiderlegbar erwiesen.
Was passiert bei 0,8 Promille ohne Auffälligkeiten?
Dann liegt keine relative Fahruntüchtigkeit vor; ordnungswidrigkeitenrechtlich kann § 24a StVG greifen.
Zählt Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss auch als Trunkenheit im Verkehr?
Ja, die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt beim Fahrrad bei 1,6 Promille.
Muss ich nach einer Verurteilung zur MPU?
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere Promillewert und Voreintragungen.