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Hausfriedensbruch Anwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
Hausfriedensbruch Anwalt Stuttgart Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Ein Berechtigter ist beispielsweise der Eigentümer eines Lokals oder der Inhaber eines Geschäfts. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in Deutschland in den § 123 StGB geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB). Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind. Um einen Hausfriedensbruch abzuwehren bzw. zu beenden oder vorzubeugen, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls mit Gewalt (Notwehr (§ 32 StGB) durchzusetzen.

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Hausfriedensbruch Anwalt Stuttgart Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Ein Berechtigter ist beispielsweise der Eigentümer eines Lokals oder der Inhaber eines Geschäfts. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in Deutschland in den § 123 StGB geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB). Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind. Um einen Hausfriedensbruch abzuwehren bzw. zu beenden oder vorzubeugen, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls mit Gewalt (Notwehr (§ 32 StGB) durchzusetzen.

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