Hausfriedensbruch Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Hausfriedensbruch Anwalt Stuttgart
Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten:
Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen
den Willen des Berechtigten in näher bestimmte
Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen
Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten.
Ein Berechtigter ist beispielsweise der Eigentümer eines
Lokals oder der Inhaber eines Geschäfts.
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in Deutschland
in den § 123 StGB geregelt und umfasst neben dem
Grundtatbestand (§ 123 StGB) auch die Qualifikation
des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB).
Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume
und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene
Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder
Verkehrs bestimmt sind.
Um einen Hausfriedensbruch abzuwehren bzw. zu beenden
oder vorzubeugen, kann ein Hausverbot ausgesprochen
werden. Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls
mit Gewalt (Notwehr (§ 32 StGB) durchzusetzen.
Hausfriedensbruch