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Brandstiftung Anwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Brandstiftung

Die Brandstiftung ist selbst in seinem Grundtatbestand ein Verbrechen. Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr. Verboten ist das in Brand setzen von fremden und auch eigenen Gebäuden und Fahrzeugen. Es sind folgende Motive für die Tat sehr häufig anzutreffen:

Die Kriminelle Handlung

Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug. Es bleiben etwa 51 % der Brandstiftungen unaufgeklärt. Dies ist in Vergleich mit anderen Straftaten eine recht niedrige Aufklärungsquote.

Verhaltensstörung

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht. Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache. Häufig wird aus Rache eine Brandstiftung begangen.

Politisch motivierte Brandstiftung

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln.

Brandlegung durch Feuerwehrangehörige

Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei. In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der Drang nach sozialer Anerkennung“ können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen finden sich auch hier die Masse an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.

Hier sind die verschieden Tatbestände der Brandstiftung:

§ 306

Brandstiftung

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306a

Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306b

Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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Die Brandstiftung ist selbst in seinem Grundtatbestand ein Verbrechen. Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr. Verboten ist das in Brand setzen von fremden und auch eigenen Gebäuden und Fahrzeugen. Es sind folgende Motive für die Tat sehr häufig anzutreffen:

Die Kriminelle Handlung

Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug. Es bleiben etwa 51 % der Brandstiftungen unaufgeklärt. Dies ist in Vergleich mit anderen Straftaten eine recht niedrige Aufklärungsquote.

Verhaltensstörung

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht. Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache. Häufig wird aus Rache eine Brandstiftung begangen.

Politisch motivierte Brandstiftung

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln.

Brandlegung durch Feuerwehrangehörige

Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei. In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der Drang nach sozialer Anerkennung“ können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen finden sich auch hier die Masse an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.

Hier sind die verschieden Tatbestände der Brandstiftung:

§ 306

Brandstiftung

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306a

Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306b

Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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