Brandstifung Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Brandstiftung
Die Brandstiftung ist selbst in seinem Grundtatbestand
ein Verbrechen. Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr.
Verboten ist das in Brand setzen von fremden
und auch eigenen Gebäuden und Fahrzeugen.
Es sind folgende Motive für die Tat sehr häufig anzutreffen:
Die Kriminelle Handlung
Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem
Versicherungsbetrug.
Es bleiben etwa 51 % der Brandstiftungen unaufgeklärt.
Dies ist in Vergleich mit anderen Straftaten eine recht
niedrige Aufklärungsquote.
Verhaltensstörung
Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei
denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen
Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht.
Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum
Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.
Häufig wird aus Rache eine Brandstiftung begangen.
Politisch motivierte Brandstiftung
Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen,
bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit
auszuüben versucht, um eine Veränderung der
bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu
erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale,
ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln.
Brandlegung durch Feuerwehrangehörige
Zu diesem Themenkomplex gab es ein
Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie,
Kriminalpolitik und
Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der
Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt
ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich
um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes
Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich
relevanter Größe verursache und durch die
Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu
einem Alltagsphänomen
geworden sei.
In der Regel sind Brandstiftungen durch
Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten
Gewalttaten. Vielmehr liegen
die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen
eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und
der Drang nach sozialer Anerkennung“ können Auslöser
für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen
Brandstiftungen finden sich auch hier die Masse an
Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung
bis 25 Jahren.
Hier sind die verschieden Tatbestände der Brandstiftung:
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen
oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine
andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen
dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung
dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von
Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich
dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch
einen anderen Menschen in die Gefahr einer
Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen
Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer
großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr
des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den
§§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines
anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.