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Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart Strafverteidiger Anwalt

Pflichtverteidiger Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
§ 140 StPo [Notwendige Verteidigung] . (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird; 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

Pflichtverteidigung vom Fachanwalt Strafrecht

Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart Erath

In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger hat. Der Pflichtverteidiger kann vom Beschuldigten selbst bestimmt werden. Er kann einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Dieser kann sich dann vom entsprechenden Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen lassen.

Fragen Sie bei uns nach!

Gerne informieren wir Sie, ob bei Ihnen ein Pflichtverteidigung möglich ist. Eine Pflichtverteidigung ist immer dann möglich, wenn entweder eine schwere Tat vorgeworfen wird oder wenn der Angeschuldigte nicht in der Lage ist sich angemessen zu verteidigen. Dies kann bei psychischen Krankheiten oder bei anderen besonderen Umständen wie ein sehr kompliezierter Sachverhalt, der Fall sein.

Pflichtverteidiger

Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Dennoch ist er ein vollwertiger Strafverteidiger. Er ist ausschließlich für den Angeklagten da und unterstützt ihn. Rechtsanwalt Erath Fachanwalt für Strafrecht übernimmt Ihre Pflichtverteidigung.
Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Erath übernimmt Ihre Pflichtverteidigung
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In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger hat. Der Pflichtverteidiger kann vom Beschuldigten selbst bestimmt werden. Er kann einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Dieser kann sich dann vom entsprechenden Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen lassen.

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Gerne informieren wir Sie, ob bei Ihnen ein Pflichtverteidigung möglich ist. Eine Pflichtverteidigung ist immer dann möglich, wenn entweder eine schwere Tat vorgeworfen wird oder wenn der Angeschuldigte nicht in der Lage ist sich angemessen zu verteidigen. Dies kann bei psychischen Krankheiten oder bei anderen besonderen Umständen wie ein sehr kompliezierter Sachverhalt, der Fall sein.

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Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Dennoch ist er ein vollwertiger Strafverteidiger. Er ist ausschließlich für den Angeklagten da und unterstützt ihn. Rechtsanwalt Erath Fachanwalt für Strafrecht übernimmt Ihre Pflichtverteidigung.
§ 140 StPo [Notwendige Verteidigung] . (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird; 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.