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Strafrechtliche Definitionen:

Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
Aneignung (§ 242 Diebstahl) ist die Überführung der Sache in die Verfügungsgewalt des Täters und zwar wenigstens vorübergehend und mit dolus directus I. Angriff (§ 32 Notwehr) ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Interessen oder Güter durch ein menschliches Verhalten. Beendeter Versuch (§ 24 Rücktritt) liegt immer dann vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des Erfolges notwendig ist. Begründung neuen Gewahrsams (§242 Diebstahl) liegt immer dann vor, wenn der Ausübung der Sachherrschaft des Täters (oder eines Dritten) keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters (oder eines Dritten) auf die Sache nicht mehr einwirken kann. Beschädigen (§ 303 Sachbeschädigung) ist eine körperliche Einwirkung auf die Sache als solche in der Weise, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungs- gemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich zu ihrer bisherigen Beschaffenheit nachteilig verändert wird. Bestimmen (§ 26 Anstiftung) ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei einer anderen Person. Beweglich (§ 242 Diebstahl) ist eine Sache dann, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Enteignung (§ 242 Diebstahl) ist das Entziehen der Sache aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers und zwar auf Dauer. Erforderlich (§ 32 Notwehr) ist eine Verteidigung immer dann, wenn sie zur sofortigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und es kein milderes, aber genauso wirksames Mittel gibt, den Angriff zu beenden. Fehlgeschlagener Versuch (§ 24 Rücktritt) liegt vor, wenn die Tathandlung ihr Ziel nicht erreicht und der Täter erkannt hat, dass er dieses Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit wesentlicher Verzögerung noch erreichen könnte. Freiwilligkeit des Rücktritts (§ 24 Rücktritt) ist bei autonomen Motiven gegeben, wenn also der Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist und nicht aufgrund einer Zwangslage zum Rücktritt gezwungen wird. Fremd (§§ 242, 303 Diebstahl) ist eine Sache immer dann, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Maßgeblich sind insoweit die zivilrechtlichen Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Eigentums. Geboten (§ 32 Notwehr) ist eine Verteidigungshandlung dann nicht, wenn sie sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 Gefährliche Körperverletzung) ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Gegenwärtig (§ 32 Notwehr) ist ein Angriff immer dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Gesundheitsschädigung (§ 223 Körperverletzung) ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden pathologischen, d.h. krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Gewahrsam (§ 242 Diebstahl) ist die – von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene – tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person über eine Sache. Grausam (§ 211 II Gruppe 2 Var. 2 Mord) ist es, dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder Qualen zuzufügen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Habgier (§ 211 Mord) ist das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis. Heimtücke (§ 211 Mord) ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung Arglos (§ 211 Mord) ist, wer sich zur Tatzeit keines Angriffs versieht.Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Hilfeleisten (§ 27 Beihilfe) ist jeder physische oder psychische Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt . Hinterlistig (§ 224 I Nr. 3 Gefährliche Körperverletzung) ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Körperliche Misshandlung (§ 223 Körperverletzung) ist jede üble, unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Mildestes Mittel (§ 32 Notwehr) ist ein solches Mittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringstenSchaden anrichtet. Mittäterschaft (§ 25 II) ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer. Die Beteiligten Mitträger müssen sowohl des gemeinsamen Tatentschlusses als auch der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung gewahr sein, sodass die einzelnen Tatbeiträge sich zu einem einheitlichen Ganzen vervollständigen und der Gesamterfolg jedem Mitwirkenden voll zuzurechnen ist. Mittelbarer Täter (§ 25 I Alt. 2) ist, wer durch einen anderen die Straftat begeht. Das Werkzeug muss ein Defizit auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene aufweisen. Mordlust (§ 211 II Gruppe 1 Var. 1Mord ) ist gegeben, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunschdes Täters entspringt, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Neuer Gewahrsam (§ 242 Diebstahl) ist dann begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann. Niedrige Beweggründe (§ 211 II Gruppe 1 Var. 4 Mord) sind Motive, die nach allgemeiner rechtlichsittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen. Notwehr (§ 32) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Sachen (§§ 242, 303 Diebstahl, Sachbeschädigung) sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Überfall (§ 224 Raub) ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Unglücksfall (§ 323c Unterlassene Hilfeleistung) ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft. Vorsatz (§ 15) ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände. (wissen und wollen = Vorsatz) Zerstörung (§ 303 Sachbeschädigung) liegt vor, wenn eine Sache in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist.
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Aneignung (§ 242 Diebstahl) ist die Überführung der Sache in die Verfügungsgewalt des Täters und zwar wenigstens vorübergehend und mit dolus directus I. Angriff (§ 32 Notwehr) ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Interessen oder Güter durch ein menschliches Verhalten. Beendeter Versuch (§ 24 Rücktritt) liegt immer dann vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des Erfolges notwendig ist. Begründung neuen Gewahrsams (§242 Diebstahl) liegt immer dann vor, wenn der Ausübung der Sachherrschaft des Täters (oder eines Dritten) keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters (oder eines Dritten) auf die Sache nicht mehr einwirken kann. Beschädigen (§ 303 Sachbeschädigung) ist eine körperliche Einwirkung auf die Sache als solche in der Weise, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungs- gemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich zu ihrer bisherigen Beschaffenheit nachteilig verändert wird. Bestimmen (§ 26 Anstiftung) ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei einer anderen Person. Beweglich (§ 242 Diebstahl) ist eine Sache dann, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Enteignung (§ 242 Diebstahl) ist das Entziehen der Sache aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers und zwar auf Dauer. Erforderlich (§ 32 Notwehr) ist eine Verteidigung immer dann, wenn sie zur sofortigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und es kein milderes, aber genauso wirksames Mittel gibt, den Angriff zu beenden. Fehlgeschlagener Versuch (§ 24 Rücktritt) liegt vor, wenn die Tathandlung ihr Ziel nicht erreicht und der Täter erkannt hat, dass er dieses Ziel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit wesentlicher Verzögerung noch erreichen könnte. Freiwilligkeit des Rücktritts (§ 24 Rücktritt) ist bei autonomen Motiven gegeben, wenn also der Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist und nicht aufgrund einer Zwangslage zum Rücktritt gezwungen wird. Fremd (§§ 242, 303 Diebstahl) ist eine Sache immer dann, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Maßgeblich sind insoweit die zivilrechtlichen Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Eigentums. Geboten (§ 32 Notwehr) ist eine Verteidigungshandlung dann nicht, wenn sie sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 Gefährliche Körperverletzung) ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Gegenwärtig (§ 32 Notwehr) ist ein Angriff immer dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Gesundheitsschädigung (§ 223 Körperverletzung) ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden pathologischen, d.h. krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Gewahrsam (§ 242 Diebstahl) ist die – von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene – tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person über eine Sache. Grausam (§ 211 II Gruppe 2 Var. 2 Mord) ist es, dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder Qualen zuzufügen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Habgier (§ 211 Mord) ist das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis. Heimtücke (§ 211 Mord) ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung Arglos (§ 211 Mord) ist, wer sich zur Tatzeit keines Angriffs versieht.Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Hilfeleisten (§ 27 Beihilfe) ist jeder physische oder psychische Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt . Hinterlistig (§ 224 I Nr. 3 Gefährliche Körperverletzung) ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Körperliche Misshandlung (§ 223 Körperverletzung) ist jede üble, unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Mildestes Mittel (§ 32 Notwehr) ist ein solches Mittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringstenSchaden anrichtet. Mittäterschaft (§ 25 II) ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer. Die Beteiligten Mitträger müssen sowohl des gemeinsamen Tatentschlusses als auch der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung gewahr sein, sodass die einzelnen Tatbeiträge sich zu einem einheitlichen Ganzen vervollständigen und der Gesamterfolg jedem Mitwirkenden voll zuzurechnen ist. Mittelbarer Täter (§ 25 I Alt. 2) ist, wer durch einen anderen die Straftat begeht. Das Werkzeug muss ein Defizit auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene aufweisen. Mordlust (§ 211 II Gruppe 1 Var. 1Mord ) ist gegeben, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunschdes Täters entspringt, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Neuer Gewahrsam (§ 242 Diebstahl) ist dann begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann. Niedrige Beweggründe (§ 211 II Gruppe 1 Var. 4 Mord) sind Motive, die nach allgemeiner rechtlichsittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen. Notwehr (§ 32) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Sachen (§§ 242, 303 Diebstahl, Sachbeschädigung) sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Überfall (§ 224 Raub) ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Unglücksfall (§ 323c Unterlassene Hilfeleistung) ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft. Vorsatz (§ 15) ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände. (wissen und wollen = Vorsatz) Zerstörung (§ 303 Sachbeschädigung) liegt vor, wenn eine Sache in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist.