Ausländerrecht Anwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Ausländerrecht Anwalt
Stuttgart
Ausländerrecht Anwalt Stuttgart. In strafrechtlichen
Angelegenheiten sind im Ausländerrecht insbesondere die
Ausweisungsregeln von Interesse. Hier hat der Gesetzgeber
im Jahre 2015 einen Systemwechsel vollzogen.
Ausweisung im Ausländerrecht
Eine Ausweisung beruht nun nach § 53 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz auf einem zweiteiligen Tatbestand, der
erstens aus einer Prognose der vom Ausländer
ausgehenden Gefahr und zweitens aus einer Abwegung
zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54
Aufenthaltsgesetz einerseits und seinen persönlichen
Verbleibeinteresse im Bundesgebiet nach § 55
Aufenthaltsgesetz anderseits besteht.
Ausweisung wegen Straftaten
Gem. § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz legt der
Ausweisungsanlass in einer gegenwärtigen und künftigen
Gefahr, die aus der Person oder dem Verhalten des
Ausländers resultiert.
Beim öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54
Aufenthaltsgesetz wird in besonders schwerwiegenden
öffentlichen Belangen unterschieden.
Ausweisung wird ab zwei Jahre Haft
wahrscheinlich
Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse liegt
beispielsweise vor, wenn ein Ausländer rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt
wurde, oder vorsetzliche Straftat gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung,
das Eigentum oder wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die
Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
Gefahr für Leib und Leben, oder mit List begangen wurde.
Ein schweres Auweisungsinteresse besteht, wenn eine oder
mehrere vorsätzliche Straftaten rechtlich zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben.
Dem Ausweisungsinteresse des Staates ist das
Bleibeinteresse des Ausländers gem. § 55 Aufenthaltsgesetz
gegenüber zu stellen. Hier ist zum Beispiel zu
berücksichtigen, wie lange sich der Ausländer schon in
Deutschland aufhält und welche Bindungen er in
Deutschland generell hat.
Liegt eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor, so
wird diese mit der Abschiebung gem. § 58 Aufenthaltsgesetz
durchgesetzt. Die Abschiebung wird durch die Rückführung
in das Herkunftsland des Ausländers durchgesetzt.
Abschließend muss festgestellt werden, dass bei
ausländischen Angeklagten im Strafverfahren auch immer
das Ausländerrecht im Auge behalten werden, um nicht eine
unschöne Überraschung zu erleben.