Ausländerrecht Anwalt Stuttgart
  Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
 
 
  
Ausländerrecht Anwalt  
  Stuttgart
  Ausländerrecht Anwalt Stuttgart. In strafrechtlichen 
  Angelegenheiten sind im Ausländerrecht insbesondere die 
  Ausweisungsregeln von Interesse. Hier hat der Gesetzgeber 
  im Jahre 2015 einen Systemwechsel vollzogen.
  Ausweisung im Ausländerrecht
  Eine Ausweisung beruht nun nach § 53 Abs. 1 
  Aufenthaltsgesetz auf einem zweiteiligen Tatbestand, der 
  erstens aus einer Prognose der vom Ausländer 
  ausgehenden Gefahr und zweitens aus einer Abwegung 
  zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 
  Aufenthaltsgesetz einerseits und seinen persönlichen 
  Verbleibeinteresse im Bundesgebiet nach § 55 
  Aufenthaltsgesetz anderseits besteht.
  Ausweisung wegen Straftaten
  Gem. § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz legt der 
  Ausweisungsanlass in einer gegenwärtigen und künftigen 
  Gefahr, die aus der Person oder dem Verhalten des 
  Ausländers resultiert.
  Beim öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 
  Aufenthaltsgesetz wird in besonders schwerwiegenden 
  öffentlichen Belangen unterschieden.
  Ausweisung wird ab zwei Jahre Haft 
  wahrscheinlich
  Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse liegt 
  beispielsweise vor, wenn ein Ausländer rechtskräftig zu 
  einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt 
  wurde, oder vorsetzliche Straftat gegen das  Leben, die 
  körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, 
  das Eigentum oder wegen Widerstands gegen 
  Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe 
  von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die 
  Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit 
  Gefahr für Leib und Leben, oder mit List begangen wurde.
  Ein schweres Auweisungsinteresse besteht, wenn eine oder 
  mehrere vorsätzliche Straftaten rechtlich zu einer 
  Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben.
  Dem Ausweisungsinteresse des Staates ist das 
  Bleibeinteresse des Ausländers gem. § 55 Aufenthaltsgesetz 
  gegenüber zu stellen. Hier ist zum Beispiel zu 
  berücksichtigen, wie lange sich der Ausländer schon in 
  Deutschland aufhält und welche Bindungen er in 
  Deutschland generell hat.
  Liegt eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor, so 
  wird diese mit der Abschiebung gem. § 58 Aufenthaltsgesetz 
  durchgesetzt. Die Abschiebung wird durch die Rückführung 
  in das Herkunftsland des Ausländers durchgesetzt.
  Abschließend muss festgestellt werden, dass bei 
  ausländischen Angeklagten im Strafverfahren auch immer 
  das Ausländerrecht im Auge behalten werden, um nicht eine 
  unschöne Überraschung zu erleben.