§ 127 StGB

Darknet-Kriminalität

Betreiben krimineller Handelsplattformen (§ 127 StGB)

Seit 2021 ist bereits das Betreiben einer kriminellen Handelsplattform im Internet ein eigenständiger Straftatbestand — unabhängig davon, welche konkreten illegalen Waren darüber gehandelt werden (Betäubungsmittel, Falschgeld, gestohlene Daten).

Ermittlungsmethoden

Serverbeschlagnahmen (häufig im Ausland, daher über internationale Rechtshilfe), verdeckte Ermittler, Blockchain-Analyse, Deanonymisierung von Tor-Nutzern über Metadaten oder Informanten.

Ausführliche Informationen zu Ermittlungsmethoden und Verteidigungsstrategie finden Sie auf unserer Seite zu Cyberkriminalität, die dieses Thema zusammenfassend behandelt.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Michael Erath ist Fachanwalt für Strafrecht und berät zu Verfahren im Zusammenhang mit Darknet-Handelsplattformen.