Unterschlagung Rechtsanwalt
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Unterschlagung
§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem
Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Wichtiges zur Unterschlagung:
Die Unterschlagung ist subsidiär. Das bedeutet, dass
die Strafbarkeit eines anderen Straftatbestandes vorgeht.
Die Unterschlagung ist im Verhältnis zu den anderen
Zueignungsdelikten ein Auffangtatbestand.
Das Rechtsgut des § 246 StGB ist das Eigentum.
Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt –
im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB)
oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen
Vermögensschaden voraus
Zweit ein Bankangestellter Gelder von seinen Kunden
für sich ab, so spricht man von Unterschlagung.
Die Kunden haben das Geld den Bankangestellten zwar
freiwillig überlassen. Dieser hat es jedoch absprache-
widrig für sich benutzt. Ein Diebstahl ist nicht erfüllt,
da es an der Wegnahme fehlt.