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Unterschlagung Rechtsanwalt

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Unterschlagung

§ 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.

Wichtiges zur Unterschlagung:

Die Unterschlagung ist subsidiär. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit eines anderen Straftatbestandes vorgeht. Die Unterschlagung ist im Verhältnis zu den anderen Zueignungsdelikten ein Auffangtatbestand. Das Rechtsgut des § 246 StGB ist das Eigentum. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden voraus Zweit ein Bankangestellter Gelder von seinen Kunden für sich ab, so spricht man von Unterschlagung. Die Kunden haben das Geld den Bankangestellten zwar freiwillig überlassen. Dieser hat es jedoch absprache- widrig für sich benutzt. Ein Diebstahl ist nicht erfüllt, da es an der Wegnahme fehlt.
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§ 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.

Wichtiges zur Unterschlagung:

Die Unterschlagung ist subsidiär. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit eines anderen Straftatbestandes vorgeht. Die Unterschlagung ist im Verhältnis zu den anderen Zueignungsdelikten ein Auffangtatbestand. Das Rechtsgut des § 246 StGB ist das Eigentum. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden voraus Zweit ein Bankangestellter Gelder von seinen Kunden für sich ab, so spricht man von Unterschlagung. Die Kunden haben das Geld den Bankangestellten zwar freiwillig überlassen. Dieser hat es jedoch absprache- widrig für sich benutzt. Ein Diebstahl ist nicht erfüllt, da es an der Wegnahme fehlt.
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