§ 212 StGB
Totschlag
Tatbestand & Strafrahmen
Vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass eines der Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren; in besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 2 StGB).
Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
Bei Vorliegen mildernder Umstände (z. B. Provokation durch das Opfer) kommt eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren in Betracht.
Abgrenzung zu Mord (§ 211 StGB)
Entscheidend ist das Vorliegen von Mordmerkmalen (z. B. Heimtücke, Habgier, Verdeckungsabsicht) – ihr Fehlen grenzt den Totschlag vom Mord ab.
Verteidigungsstrategie
- Genaue Prüfung, ob Tötungsvorsatz (auch bedingter Vorsatz) tatsächlich vorlag oder "nur" Körperverletzungsvorsatz
- Prüfung möglicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Notwehr, Notwehrexzess)
- Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB
- Rechtsanwalt Michael Erath ist Fachanwalt für Strafrecht und übernimmt Verteidigungen auch in Kapitaldelikten.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Totschlag von Mord?
Das Vorliegen von Mordmerkmalen wie Heimtücke, Habgier oder Verdeckungsabsicht.
Ist ein minder schwerer Fall bei Beziehungstaten möglich?
Ja, insbesondere bei Provokation kann § 213 StGB einschlägig sein.
Kann Notwehr Totschlag rechtfertigen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen, entfällt die Rechtswidrigkeit vollständig.