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Totschlag Rechtsanwalt

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Totschlag

“Töten ist das Übel, nicht der Tod.”

von Manfred Hinrich (*1926), Dr. phil., deutscher Philosoph, Aphoristiker und Schriftsteller Bereits im alten Testament heißt das 5. Gebot: “Du sollst nicht Töten” Tatsächlich sind vorsätzliche Tötungsdelikte nicht sehr häufig. Es scheint doch so zu sein, dass dem Menschen eine deutliche Hemmschwelle bei der Tötung eines anderen Menschen eingebaut wurde. Es wird zwischen dem Totschlag und dem Mord unter- schieden. Der Strafrahmen unterscheidet sich bei beiden Delikten deutlich. Hier der Wortlaut:

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mord verjährt nicht.

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“Töten ist das Übel, nicht der Tod.”

von Manfred Hinrich (*1926), Dr. phil., deutscher Philosoph, Aphoristiker und Schriftsteller Bereits im alten Testament heißt das 5. Gebot: “Du sollst nicht Töten” Tatsächlich sind vorsätzliche Tötungsdelikte nicht sehr häufig. Es scheint doch so zu sein, dass dem Menschen eine deutliche Hemmschwelle bei der Tötung eines anderen Menschen eingebaut wurde. Es wird zwischen dem Totschlag und dem Mord unter- schieden. Der Strafrahmen unterscheidet sich bei beiden Delikten deutlich. Hier der Wortlaut:

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mord verjährt nicht.

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