Totschlag Rechtsanwalt
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Totschlag
“Töten ist das Übel, nicht der Tod.”
von Manfred Hinrich (*1926), Dr. phil., deutscher Philosoph,
Aphoristiker und Schriftsteller
Bereits im alten Testament heißt das 5. Gebot:
“Du sollst nicht Töten”
Tatsächlich sind vorsätzliche Tötungsdelikte nicht sehr
häufig. Es scheint doch so zu sein, dass dem Menschen
eine deutliche Hemmschwelle bei der Tötung eines
anderen Menschen eingebaut wurde.
Es wird zwischen dem Totschlag und dem Mord unter-
schieden. Der Strafrahmen unterscheidet sich bei beiden
Delikten deutlich. Hier der Wortlaut:
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu
sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust,
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder
sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder
grausam oder
mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen
oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Mord verjährt nicht.