§ 212 StGB

Totschlag

Tatbestand & Strafrahmen

Vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass eines der Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren; in besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 2 StGB).

Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

Bei Vorliegen mildernder Umstände (z. B. Provokation durch das Opfer) kommt eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren in Betracht.

Abgrenzung zu Mord (§ 211 StGB)

Entscheidend ist das Vorliegen von Mordmerkmalen (z. B. Heimtücke, Habgier, Verdeckungsabsicht) – ihr Fehlen grenzt den Totschlag vom Mord ab.

Verteidigungsstrategie

Häufige Fragen

Was unterscheidet Totschlag von Mord?

Das Vorliegen von Mordmerkmalen wie Heimtücke, Habgier oder Verdeckungsabsicht.

Ist ein minder schwerer Fall bei Beziehungstaten möglich?

Ja, insbesondere bei Provokation kann § 213 StGB einschlägig sein.

Kann Notwehr Totschlag rechtfertigen?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen, entfällt die Rechtswidrigkeit vollständig.