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Kinderpornografie

Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften

gem. § 184b StGB

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird gem. § 184 b Abs. 1 StGB bestraft, wer pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 2 zu verwenden. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu 10 Jahren, wenn man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. Aber auch der Besitz kinderpornografischer Schriften ist strafbar. Gem. § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB wird der Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kinderpornografie

Wann liegt Kinderpornografie vor? Eine kinderpornographische Darstellung liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine noch nicht 14 Jahre altes Mädchen oder Junge. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge der Mensch zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde gemacht worden ist. Erst wenn dies bejaht werden kann, liegt Kinderpornografie im Sinne von § 184 b StGB vor.
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Wann liegt Kinderpornografie vor? Eine kinderpornographische Darstellung liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine noch nicht 14 Jahre altes Mädchen oder Junge. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge der Mensch zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde gemacht worden ist. Erst wenn dies bejaht werden kann, liegt Kinderpornografie im Sinne von § 184 b StGB vor.

Besitz und Verbreiten

kinderpornographischer Schriften

gem. § 184b StGB

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird gem. § 184 b Abs. 1 StGB bestraft, wer pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 2 zu verwenden. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu 10 Jahren, wenn man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. Aber auch der Besitz kinderpornografischer Schriften ist strafbar. Gem. § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB wird der Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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