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Widerstand Strafrecht Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten

Widerstand gem. § 113 StGB begeht, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift.

§ 113 StGB schützt Amtsträger und Soldaten

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmt wer Amtsträger ist. Es gilt als Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. § 113 StGB greift nur, wenn sie zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verwaltungsakten (Verfügungen) berufen sind und dazu auch Zwang anwenden dürfen. Demnach sind Polizeivollzugsbeamte stets Vollstreckungsbeamte.

Amtsträger i.S.v. § 113 StGB sind auch:

Beamte des Bundesgrenzschutzes Beamte der Zollfahndung Dienstkräfte der Ordnungsbehörden Gerichtsvollzieher Staatsanwälte Richter in ihrer Funktion als Sitzungspolizei

Passiver Widerstand und bloßer Ungehorsam

ist nicht strafbar.

Vergleiche BGH 4 StR 337/62 v. 16.11.1962

Lediglich passiven Widerstand leistet, wer polizeiliche Verfügungen nicht befolgt, sich tragen, schieben, ziehen lässt oder sich einfach auf die Straße setzt oder legt.
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Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten

Widerstand gem. § 113 StGB begeht, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift.

§ 113 StGB schützt Amtsträger und Soldaten

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmt wer Amtsträger ist. Es gilt als Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. § 113 StGB greift nur, wenn sie zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verwaltungsakten (Verfügungen) berufen sind und dazu auch Zwang anwenden dürfen. Demnach sind Polizeivollzugsbeamte stets Vollstreckungsbeamte.

Amtsträger i.S.v. § 113 StGB sind auch:

Beamte des Bundesgrenzschutzes Beamte der Zollfahndung Dienstkräfte der Ordnungsbehörden Gerichtsvollzieher Staatsanwälte Richter in ihrer Funktion als Sitzungspolizei

Passiver Widerstand und bloßer Ungehorsam

ist nicht strafbar.

Vergleiche BGH 4 StR 337/62 v. 16.11.1962

Lediglich passiven Widerstand leistet, wer polizeiliche Verfügungen nicht befolgt, sich tragen, schieben, ziehen lässt oder sich einfach auf die Straße setzt oder legt.
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