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Nötigung Anwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart
Nötigung Anwalt Stuttgart berät Sie, wenn Ihnen eine Nötigung vorgeworfen wird. Es macht sich nach § 240 Abs. 1 StGB der Nötigung strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Zudem muss die Nötigung rechtswidrig sein.

Wann dies der Fall ist bestimmt Abs. 2, der wir folgt lautet: Rechtswidrig ist die Nötigung, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Nötigung § 240 StGB

Grundsätzlich ist unter dem Begriff der Gewalt im Sinne des § 240 StGB Nötigung körperlich wirkender Zwang zu verstehen. Dieser muss entweder durch Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art dazu bestimmt und auch geeignet sein, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Es wird kein zwingender körperlicher Einsatz verlangt. Daher können unter den Gewaltbegriff auch Verhaltensweisen im Straßenverkehr fallen. Vorraussetzung ist die Tatsache, dass eine physischen Zwang beim Opfer auslösen werden muss. Dieser wird angenommen, wenn eine Gefahrenlage verursacht wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer derart in Angst und Schrecken zu versetzen, dass er sich gezwungen sieht, seinen eigenen Willen dem fremden Willen des Nötigenden unterzuordnen. Dies kann beispielsweise beim “Ausbremsen” auf der Autobahn erfüllt sein. Nötigungen im Straßenverkehr sind nicht selten und werden häufig von den betroffenen Straßenverkehrs- teilnehmer angezeigt.
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Zudem muss die Nötigung rechtswidrig sein.

Wann dies der Fall ist bestimmt Abs. 2, der wir folgt lautet: Rechtswidrig ist die Nötigung, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

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