Hehlerei Rechtsanwalt Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
“Der Hehler ist nicht besser als der Stehler”
(Sagt der Volksmund)
Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge hier als
erstes der Gesetzestext:
§ 259 StGB Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst
durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete
rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich
oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen
hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(...)
§ 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl
oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Einige Bemerkungen zur Hehlerei:
Der Strafrahmen für "einfache" Hehlerei ist derselbe wie beim
Diebstahl. Beide Tatbestände haben einen Strafrahmen
bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die verkaufte bzw angekaufte Sache muss nicht durch
Diebstahl erlangt worden sein.
In Frage kommen alle Delikte, die gegen fremdes Vermögen
gerichtet sind.
Absetzen oder absetzen helfen bedeutet, dass man die
gestohlene Sache nicht selbst kauft, dies ist der Normalfall
der Hehlerei, sondern sie im Auftrag des Diebes an einen
Dritten verkauft.
Man nicht unbedingt wissen muss, dass die Sache gestohlen
wurde, die man kauft. Es reicht, wenn man es billigend in
Kauf nimmt, dass sie gestohlen sein könnte.