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Sexueller Übergriff

Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Sexueller Übergriff § 177 StGB

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, 2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, 3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, 4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder 5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

Sexueller Übergriff

Nach dem neu geschaffenen Straftatbestand des sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB, wird nunmehr derjenige bestraft, der „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt“.

Entgegenstehender erkennbarer Wille des Opfers

Es wurde ein Straftatbestand für die Fälle geschaffen, in denen sich der Täter bewusst über den erklärten oder zumindest erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt und damit in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers eingreift.

Ausweitung der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen

Es wird keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Ein einfaches „Nein“ reicht aus, um einen strafbaren sexuellen Übergriff anzunehmen, wenn trotzdem sexuelle Handlungen vorgenommen werden.

Es droht eine erhebliche Haftstrafe

Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht sinnvoll, am besten noch bevor eine Aussage bei der Polizei, dem LKA oder der Staatsanwaltschaft gemacht wird.
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Sexueller Übergriff

Nach dem neu geschaffenen Straftatbestand des sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB, wird nunmehr derjenige bestraft, der „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt“.

Entgegenstehender erkennbarer

Wille des Opfers

Es wurde ein Straftatbestand für die Fälle geschaffen, in denen sich der Täter bewusst über den erklärten oder zumindest erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt und damit in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers eingreift.

Ausweitung der Strafbarkeit von

sexuellen Handlungen

Es wird keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Ein einfaches „Nein“ reicht aus, um einen strafbaren sexuellen Übergriff anzunehmen, wenn trotzdem sexuelle Handlungen vorgenommen werden.

Es droht eine erhebliche Haftstrafe

Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht sinnvoll, am besten noch bevor eine Aussage bei der Polizei, dem LKA oder der Staatsanwaltschaft gemacht wird.
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