Sexueller Übergriff
Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Sexueller Übergriff § 177 StGB
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person
sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr
vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung
sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen
Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person
zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
einem Dritten bestimmt, wenn
1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen
entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen
oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens
erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung
dieser Person versichert,
3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein
empfindliches Übel droht, oder
5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen
Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt
hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer
Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
Sexueller Übergriff
Nach dem neu geschaffenen Straftatbestand des
sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB,
wird nunmehr derjenige bestraft, der
„gegen den erkennbaren Willen einer anderen
Person sexuelle Handlungen an dieser Person
vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese
Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen an oder von einem Dritten
bestimmt“.
Entgegenstehender erkennbarer Wille des Opfers
Es wurde ein Straftatbestand für die Fälle geschaffen, in denen sich der Täter
bewusst über den erklärten oder zumindest erkennbaren Willen des Opfers
hinwegsetzt und damit in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers eingreift.
Ausweitung der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen
Es wird keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Ein einfaches „Nein“
reicht aus, um einen strafbaren sexuellen Übergriff anzunehmen, wenn
trotzdem sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
Es droht eine erhebliche Haftstrafe
Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem
spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht sinnvoll, am besten noch bevor eine
Aussage bei der Polizei, dem LKA oder der Staatsanwaltschaft gemacht wird.