Zuhälterei, Zwangsprostitution
Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Ausbeutung von Prostituierten
Zuhälterei und Zwangsprostitution
Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland,
anders als in einigen anderen Ländern, nicht verboten.
Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes ist die
Prostitution nicht mehr sittenwidrig.
Unter Strafe steht jedoch das Ausnutzen von
Abhängigkeitsverhältnissen in diesem Bereich und
das Zwingen zur Ausübung der Prostitution.
Ausbeutung von Prostituierten § 180a
StGB
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher
oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution
Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt
gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung
gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
Zuhälterei § 181 a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der
Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere
Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen
trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den
Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit
einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig
die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung
sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu
ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete
Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner
vornimmt.