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Sexuelle Nötigung Anwalt

Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Sexuelle Nötigung § 177 StGB

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, 3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, 4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder 5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Sexuelle Nötigung

Die Sexuelle Nötigung wird als Sammelbegriff für alle sexuellen Handlungen genutzt, die gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden. Es ist eine Straftat, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers richtet. Sie ist seit dem Jahre 1997 im § 177 StGB geregelt und hat viele verschiedene Ausprägungen. Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen.

Sexuelle Handlung

Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184h StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die für das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Das schlichte Anfassen dürfte sich noch unterhalb dieser Schwelle befinden.
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Die Sexuelle Nötigung wird als Sammelbegriff für alle sexuellen Handlungen genutzt, die gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden. Es ist eine Straftat, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers richtet. Sie ist seit dem Jahre 1997 im § 177 StGB geregelt und hat viele verschiedene Ausprägungen. Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen.

Sexuelle Handlung

Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184h StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die für das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Das schlichte Anfassen dürfte sich noch unterhalb dieser Schwelle befinden.

Sexuelle Nötigung § 177 StGB

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
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