Sexuelle Nötigung Anwalt
Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Sexuelle Nötigung § 177 StGB
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person
sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von
ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder
Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer
anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt
oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist,
einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres
körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder
Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei
denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei
Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der
sexuellen Handlung durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen,
wenn der Täter
1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des
Täters schutzlos ausgeliefert ist.
Sexuelle Nötigung
Die Sexuelle Nötigung wird als Sammelbegriff für
alle sexuellen Handlungen genutzt, die gegen den
Willen des Opfers vorgenommen werden.
Es ist eine Straftat, die sich gegen die sexuelle
Selbstbestimmung des Opfers richtet.
Sie ist seit dem Jahre 1997 im § 177 StGB geregelt
und hat viele verschiedene Ausprägungen.
Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafe
von einem Jahr ein Verbrechen.
Sexuelle Handlung
Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber
in § 184h StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die für das
geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.
Das schlichte Anfassen dürfte sich noch unterhalb dieser
Schwelle befinden.