Exhibitionistische Handlungen
Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Exhibitionistische Handlungen
Exhibitionistische Handlungen werden nur bestraft,
wenn sie von Männern begangen werden.
Aller Gleichbehandlungsgrundsätze trotzend,
bestraft das Gesetz ausschließlich Männer.
Opfer hingegen können sowohl Frauen als auch
Männer sein.
Sexueller Kontext
Das Zeigen des Penis muss geschehen, um den
Mann zu befriedigen. Das Entblößen des Geschlechts
muss in einem sexuellen Kontext stehen.
Dies ist beispielsweise beim Sonnenbaden oder bei
dem sogenannten „Flitzer“ nicht gegeben.
Es muss sich jemand belästigt fühlen!
Für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass sich die andere Person konkret
belästigt fühlt. Die andere Person muss das Geschehen wahrnehmen
und als sexuelle Handlung einordnen. Das Opfer muss in erheblichen
Ausmaß negative Gefühle wie Schrecken, Angst, Verärgerung, Ekel,
Abscheu oder Verletzung des Schamgefühls empfunden haben.
Reagiert die Person entweder gleichgültig oder mit Emotionen wie
Belustigung oder Mitleid, gibt es keine Bestrafung des Täters.
Exhibitionistische Handlungen § 183
StGB
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische
Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann
zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst
nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen
Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer
exhibitionistischen Handlung
1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.