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  Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
 
 
  
Sexueller Missbrauch von Kindern
  Sexueller Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung, 
  die an Mädchen und Jungen gegen deren Willen 
  vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, 
  seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht 
  wissentlich zustimmen können. 
  Bei Kindern unter 14 Jahren ist grundsätzlich davon 
  auszugehen, dass sie nicht zustimmen können. 
  Dies bedeutet, dass ein Missbrauch auch dann vorliegt, 
  selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.
 
 
  § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
  (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn 
  Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, 
  wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es 
  sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem 
  Dritten an sich vornehmen läßt.
  (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht 
  unter einem Jahr zu erkennen.
  (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 
  wird bestraft, wer 1.
  sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2.
  ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, 
  soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
  3.
  auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels 
  Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um 
  a)
  das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor 
  dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem 
  Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  b)
  um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 
  zu begehen, oder
  4.
  auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen 
  oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern 
  pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer 
  Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder 
  durch entsprechende Reden einwirkt.
  (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird 
  bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet 
  oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu 
  einer solchen Tat verabredet.
  (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach 
  Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.