Sexueller Missbrauch Kinder
Anwalt Spezialist für Sexualstrafrecht in Stuttgart
Sexueller Missbrauch von Kindern
Sexueller Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung,
die an Mädchen und Jungen gegen deren Willen
vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher,
seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht
wissentlich zustimmen können.
Bei Kindern unter 14 Jahren ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass sie nicht zustimmen können.
Dies bedeutet, dass ein Missbrauch auch dann vorliegt,
selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn
Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es
sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem
Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt,
soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels
Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a)
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor
dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem
Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b)
um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3
zu begehen, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen
oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern
pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer
Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder
durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet
oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu
einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach
Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.